I. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck
Der Verein, gegründet im Jahre 1973, führt den Namen „Tennis-Club Schnaittach e. V.“ und hat seinen Sitz in Schnaittach. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg unter Nummer VR 30477 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Tennis-Club Schnaittach e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Tennisspiels und anderer Sportarten sowie die Kräftigung von Geist und Körper. Der Verein achtet auf gesellschaftliche Neutralität. Textliche Bezeichnungen gelten unabhängig von der gewählten weiblichen oder männlichen Sprachform jeweils für Personen beiderlei Geschlechts.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Abhaltung von geordneten Tennis-, Sport- und Spielübungen
- Teilnahme an sportlichen Wettbewerben und Organisation von Turnieren
- Instandhaltung der Tennisanlage und der Sportgeräte
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern
- Zugehörigkeit zum Bayerischen Landessportverband und zum Bayerischen Tennisverband
- Organisation und Durchführung von kulturellen, sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Ehrenamt
Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die mit einem Ehrenamt beauftragten Mitglieder haben nur Ersatzanspruch auf die ihnen dadurch tatsächlich entstandenen Auslagen.
Bei ihrem Ausscheiden, gleich aus welchem Grund, oder bei Auflösung des Vereins erhalten die Mitglieder weder Beiträge noch sonstige an den Verein gemachte Zuwendungen zurück.
Bei Bedarf können Vereinsaufgaben im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden (z. B. Frühjahrsüberholung, Rasenmähen, Hausdienst, Platzwart etc.). Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand, bei Vorstandsmitgliedern die Mitgliederversammlung.
Bei Abschluss eines Dienstvertrages gilt Gleiches auch für die Vertragsinhalte und die Vertragsbedingungen. Die Vorsitzenden sind ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
II. Mitgliedschaft und Beiträge
§ 4 Mitgliedschaft, Spielberechtigung
§ 4.1 Beitritt zum Verein
Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden. Dazu ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag auszufüllen und beim Vorstand einzureichen.
Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Antrag vom Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.
Bei erstmaligem Eintritt in den Verein kann im Eintrittsjahr eine Mitgliedschaft auf Probe zu Sonderbedingungen, eine sogenannte „Schnuppermitgliedschaft“ gewährt werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Das aufgenommene Mitglied erhält eine Aufnahmebestätigung. Mit dem Datum der Aufnahmebestätigung beginnt die Mitgliedschaft.
§ 4.2 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder sind alle aktiven und passiven Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (ausgenommen „Schnuppermitglieder“):
- aktive Mitglieder sind Personen, die den Tennissport ausüben
- passive Mitglieder unterstützen den Zweck und die Ziele des Vereins
Außerordentliche Mitglieder sind:
- Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Personen, die probeweise Mitglied werden („Schnuppermitglieder“)
Außerordentliche Mitglieder sind spiel-, nicht aber stimmberechtigt.
Ehrenmitglieder sind Personen, die aufgrund ihrer besonderen Verdienste um den Verein durch die Mitgliederversammlung dazu ernannt worden sind.
Der Wechsel von der aktiven zur passiven Mitgliedschaft ist spätestens sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Die Reaktivierung eines passiven Mitgliedes ist erst nach Ablauf von drei Jahren nach Beginn seiner passiven Mitgliedschaft möglich.
§ 4.3 Spielberechtigung
Die Spielberechtigung auf den Tennisplätzen des Vereins wird erworben durch die Bezahlung des entsprechenden Mitgliedsbeitrages. Passiven Mitgliedern und Gästen kann das Spiel auf der Tennisanlage in begrenztem Umfang erlaubt werden.
Einzelheiten, insbesondere auch die eingeschränkte Spielberechtigung (z. B. für Gäste und Mitglieder, die einen reduzierten Mitgliedsbeitrag bezahlen) sind in der Infomappe festgelegt.
§ 4.4 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet pfleglich mit den Einrichtungen des Vereins umzugehen, die Satzungsregeln und die Vorgaben der Vereinsordnungen sowie die Verbandsregeln zu berücksichtigen und einzuhalten.
§ 4.5 Information an Mitglieder
Schreiben des Vorstandes an die Mitglieder werden in Textform ausgeführt und gelten als zugestellt, wenn sie an die letzte, dem Verein bekannte Adresse oder E-Mail-Adresse, gesendet wurden.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.
Der Austritt (Kündigung) ist spätestens 6 Wochen zum Ende des Kalenderjahres in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Die Erstattung bezahlter rechtmäßiger Beiträge, auch teilweise, ist ausgeschlossen. Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben bestehen.
Ein Mitglied, dessen Zahlung des Mitgliedsbeitrages spätestens 6 Wochen nach dem geforderten Zahlungstermin nicht eingegangen ist, kann nach einmaliger erfolgloser Mahnung durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Streichung kann bei nachträglicher Zahlung des Beitrages und eines angemessenen Verzugsgeldes durch Beschluss des Vorstandes geheilt werden.
Ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann Beschwerde bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 6 Beiträge
Jedes Vereinsmitglied hat einen jährlichen Beitrag zu entrichten. Einzelheiten sind in der Infomappe geregelt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung fest, die Fälligkeit bestimmt der Vorstand.
Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet, aber die Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben, kann auf Antrag ein verminderter Beitrag gewährt werden. Die Beitragsminderung endet spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres. Diese Beitragsminderung ändert den Status eines ordentlichen Mitglieds nicht.
Weiblichen ordentlichen Mitgliedern kann auf Antrag während einer Schwangerschaft für ein Geschäftsjahr ein verminderter Beitrag gewährt werden. In dieser Zeit behalten sie den Status eines ordentlichen Mitglieds.
In Härtefällen bestimmt der Vereinsausschuss die Höhe des Beitrages nach Anhörung des Betroffenen.
III. Leitung und Verwaltung des Vereins
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
- die Kassenprüfer (mindestens zwei)
§ 8 Wahlen
In der Mitgliederversammlung besitzen alle erschienenen ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder das aktive und passive Wahlrecht.
Der Vorstand, der Vereinsausschuss und die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben darüber hinaus so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Im Falle einer Nachwahl durch die Mitgliederversammlung dauert diese Amtszeit bis zur nächsten ordentlichen Wahl. Abwesende Personen können gewählt werden, wenn deren schriftliches Einverständnis zur Annahme des Amtes vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Sitzungsleitenden im Original vorliegt.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und die vorhergehende Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. Wahlen erfolgen offen durch Handzeichen.
Sofern mehr als ein Bewerber oder Vorschlag vorliegt, muss mit Stimmzettel abgestimmt werden. Dies gilt auch bei nur einem Bewerber, sofern ein Fünftel der erschienenen Mitglieder eine schriftliche Abstimmung beantragt.
Die Art der Wahl bestimmt der Versammlungsleiter.
§ 9 Vertretung des Vereins
§ 9.1 Zuständigkeit der Vorsitzenden
Der Verein wird rechtsgeschäftlich gemäß § 26 BGB vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem der Vorsitzenden.
§ 9.2 Beschränkungen der Vorsitzenden
Im Innenverhältnis gelten folgende Beschränkungen:
- Der 2. Vorsitzende darf den Verein nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten.
- Zu Willenserklärungen, die den Verein in der Höhe bis zu 2.000,00 € belasten, sind die Vorsitzenden ermächtigt.
- Zu Willenserklärungen, die den Verein über 2.000,00 € bis 10.000,00 € belasten, ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich.
- Zu Willenserklärung, die den Verein über 10.000,00 € belasten ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Im Außenverhältnis gelten folgende Beschränkungen:
Zur Darlehensaufnahme und zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundbesitz ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins abschließend. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Der Mitgliederversammlung sind außer den gesetzlichen insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
- Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Führung des Vereins
- Wahl des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Kassenprüfer
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Fachwarte
- Erteilung der Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe der Beiträge, Erhebung von Umlagen sowie die Einführung oder Aufhebung eines Aufnahmebeitrages
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Satzungsänderungen
- Endgültige Entscheidung über Berufungen gegen Beschlüsse des Vorstandes und des Vereinsausschusses sowie über Angelegenheiten, die deren Zuständigkeit überschreiten
- Darlehensaufnahme
- Erwerb und Veräußerung von Grundbesitz
Der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung ein und führt deren Vorsitz. Am Ende jedes Geschäftsjahres oder zu Beginn des darauffolgenden Jahres (spätestens bis Ende März) ist eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen. Die Mitglieder sind zehn Tage vor dem Versammlungstag in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit formlosem Schreiben oder auf elektronischem Weg (z.B. per E-Mail) zu laden.
Anträge, die nicht fünf Tage vor dem Versammlungstag schriftlich bei einem der Vorsitzenden eingereicht sind, können zwar beraten, aber nicht zur Beschlussfassung unterbreitet werden. Ausgenommen sind Beschlüsse über die Leitung der Versammlung und Anträge auf Einberufung einer weiteren Mitgliederversammlung.
Die Vorsitzenden sind zur Einberufung einer weiteren Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder oder dem Vereinsausschuss gewünscht wird.
Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand beschließen. Diese Satzungsänderungen müssen in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
Die Abstimmung erfolgt mittels Abgabe nicht unterschriebener Stimmzettel oder auf Wunsch der Mehrheit offen durch Handzeichen.
§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand (als Gesamtheit) führt die laufenden Geschäfte des Vereins und der Verwaltung nach den Vorgaben dieser Satzung und der Mitgliederversammlung. Er ist in seiner ganzen Tätigkeit der Mitgliederversammlung verantwortlich.
Der Vorstand, besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Schriftführer
- Kassenwart
- Platzreferent
- Sportwart
- Jugendwart
Sitzungen des Vorstandes beruft der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der 2. Vorsitzende ein. Der Einhaltung einer Frist bedarf es nicht. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleitenden. Drei Mitglieder des Vorstandes können die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Die Vermögensverwaltung und Rechnungsprüfung liegt in den Händen des Kassenwarts.
Der Schriftführer führt die Protokolle in den Sitzungen des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung, die Mitgliederkartei und den laufenden Schriftwechsel; er protokolliert die gefassten Beschlüsse. Die Protokolle sind vom Sitzungsleitenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Der Platzreferent überwacht die Pflege und den Unterhalt der Tennisanlage. Er ist dem Platzwart gegenüber weisungsberechtigt.
Der Sportwart betreut die Mannschaften, organisiert das Training, den Spielbetrieb der Mannschaften, die Vereinsmeisterschaften sowie die Mannschafts-Saisonspiele und sonstige Turniere. Außerdem pflegt er den Kontakt zu den Sportverbänden.
Der Jugendwart ist zuständig für die Nachwuchsförderung. Er organisiert das Training, die Mannschafts-Saisonspiele sowie sonstige Turniere und Veranstaltungen der Kinder und Jugendlichen. Er stimmt sich mit dem Sportwart ab.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Vereinsausschusses vorzeitig aus dem Amt aus, so ist der Vorstand befugt, für die Zeit bis zur nächsten Hauptversammlung einen Nachfolger einzusetzen. Im Falle des Ausscheidens des Kassenwartes ist eine Kassenprüfung durchzuführen.
§ 12 Zuständigkeit des Vereinsausschusses
Der Vereinsausschuss ist zuständig für sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit nicht der Vorstand oder die Mitgliederversammlung zuständig sind.
Dem Vereinsausschuss gehören an:
- der Vorstand
- bis zu fünf Beisitzer (für gesellschaftliche Veranstaltungen, Öffentlichkeitsarbeit und Unterstützung der Vorstandsmitglieder)
Für die Ladung und Beschlussfähigkeit des Vereinsausschusses sowie die erforderliche Mehrheit für die Beschlussfassung gilt § 11 dieser Satzung entsprechend, wobei für die Beschlussfassung gilt, dass mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen.
Der Vereinsausschuss setzt die Spielordnung fest, behandelt Anträge und Beschlüsse darüber oder legt sie der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vor. Er bildet für besondere Angelegenheiten Ausschüsse und beschließt über deren Empfehlungen. Er ist Schieds- und Rügegericht und in seiner ganzen Tätigkeit der Mitgliederversammlung verantwortlich. Bei Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sowie in Vereinsangelegenheiten zwischen Mitgliedern untereinander entscheidet der Vereinsausschuss oder ein von ihm eingesetzter Ausschuss endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Ist der Gegenstand der Vereinsausschusssitzung eine persönliche Angelegenheit, so hat das betreffende Mitglied für die Zeit der Beratung und Beschlussfassung den Sitzungsraum zu verlassen. Die Möglichkeit zur Bildung eines Ehrenausschusses ohne Mitglieder des Vorstandes besteht.
IV. Sonstige Bestimmungen
§ 13 Datenschutz
Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt, speichert, verwendet und übermittelt der Verein die im Aufnahmeantrag bereitgestellten personenbezogenen Daten der Mitglieder unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
Der Verein ist berechtigt,
- die erforderlichen Daten zum Zwecke des Bankeinzugs an die Bankinstitute und zu sportlichen Zwecken an die Sportverbände (BLSV, BTV) weiterzuleiten;
- Mitglieds-, Telefon-, Ergebnis- und Teilnehmerlisten etc. für die Mitglieder zu erstellen und im Verein zu veröffentlichen;
- über besondere Ereignisse und sportliche Ergebnisse inklusive Bildern und Fotos in Aushängen auf der Tennisanlage, auf der Homepage des Vereins und in den örtlichen Medien zu informieren.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehntel der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das restliche Vermögen des Vereins nach Erledigung aller Verbindlichkeiten einschließlich eventueller Rückbau- und Renaturierungsmaßnahmen an die Marktgemeinde Schnaittach zwecks ausschließlicher Verwendung für das Heimatmuseum Schnaittach, Museumsgasse 12 – 16, 91220 Schnaittach.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Mit der Annahme dieser Satzung tritt die bisherige Satzung vom 15. Januar 1988 in der Fassung vom 8. März 2009 außer Kraft.